Artikel 7 EUV ist kein Tabu – warum die EU gegenüber Ungarn handlungsfähig bleiben muss
Die Europäische Union steht vor einem Problem, das längst über normale politische Meinungsverschiedenheiten hinausgeht: Wenn ein Mitgliedstaat wiederholt zentrale Entscheidungen blockiert – insbesondere in einer sicherheitspolitischen Ausnahmelage wie dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine –, stellt sich nicht nur eine politische, sondern auch eine institutionelle Frage: Wie schützt die EU ihre Handlungsfähigkeit und ihre eigenen Grundwerte?
Genau für solche Situationen gibt es Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Das Verfahren ist kein politisches „Sanktionsinstrument nach Laune“, sondern ein ausdrücklich im Primärrecht vorgesehener Mechanismus zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte. Der Rat der EU beschreibt selbst, dass dabei als letztes Mittel auch Mitgliedschaftsrechte ausgesetzt werden können – einschließlich der Stimmrechte. (Rat der Europäischen Union)
Der aktuelle Anlass: Blockadepolitik und Ukraine-Unterstützung
Die Debatte ist nicht abstrakt. Zuletzt wurde erneut sichtbar, wie stark die EU in zentralen Fragen unter Druck geraten kann: Reuters berichtete am 23. Februar 2026, dass Ungarn ein EU-Kreditpaket für die Ukraine (90 Mrd. Euro) blockieren wollte; zugleich verwies der Präsident des Europäischen Rates, António Costa, in einem Schreiben an Viktor Orbán auf den Grundsatz loyaler Zusammenarbeit und darauf, dass gemeinsam getroffene Beschlüsse einzuhalten seien. (Reuters)
Unabhängig davon, wie einzelne energiepolitische Konflikte im Detail bewertet werden: Wenn politische Blockaden systematisch als Druckmittel eingesetzt werden, betrifft das die Glaubwürdigkeit gemeinsamer EU-Entscheidungen insgesamt. Das ist mehr als ein normaler Streit im Rat.
Was Artikel 7 EUV erlaubt – und was nicht
Wichtig ist die juristische Präzisierung: Artikel 7 EUV erlaubt nicht, ein einzelnes Veto einfach „zu bestrafen“, nur weil es politisch missfällt. Das Vetorecht ist Teil der europäischen Vertragsordnung.
Aber: Artikel 7 ist gerade dafür da, auf eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der EU-Grundwerte zu reagieren. Der Rat der EU stellt klar, dass das Verfahren in zwei Stufen angelegt ist (präventive Phase und Sanktionsphase) und in der Sanktionsphase auch die Aussetzung von Stimmrechten möglich ist. Zugleich zeigt die Darstellung des Rates, dass die Hürden dafür bewusst sehr hoch sind. (Rat der Europäischen Union)
Das bedeutet:
Nicht das „eine Nein“ ist der Punkt. Entscheidend ist das Gesamtbild — also die Verbindung aus wiederholter Blockadepolitik, möglicher Missachtung gemeinsamer Bindungen und länger bestehenden rechtsstaatlichen Problemen.
Warum die EU Artikel 7 gegenüber Ungarn konsequent weiterverfolgen sollte
Das Verfahren gegen Ungarn ist kein neues Gedankenspiel. Laut Rat der EU wurde das Artikel-7(1)-Verfahren gegen Ungarn im September 2018 durch das Europäische Parlament ausgelöst und ist nach mehreren Anhörungen weiterhin anhängig. Die offizielle Timeline spricht von einem fortlaufenden Verfahren. (Rat der Europäischen Union)
Gerade deshalb wird die Frage drängender:
Will die EU Artikel 7 nur symbolisch „mitlaufen“ lassen – oder ist sie bereit, das Instrument auch tatsächlich ernst zu nehmen?
Ein konsequentes Vorgehen wäre aus meiner Sicht aus drei Gründen geboten:
1) Schutz der europäischen Werteordnung
Die EU ist nicht nur ein Binnenmarkt, sondern eine Rechts- und Wertegemeinschaft. Wenn Verstöße gegen diese Grundlage folgenlos bleiben, verliert die Union normativ an Substanz.
2) Schutz der institutionellen Handlungsfähigkeit
In Krisenzeiten muss die EU handlungsfähig sein. Dauerhafte Blockaden in zentralen geopolitischen Fragen beschädigen nicht nur konkrete Entscheidungen, sondern auch das Vertrauen in die EU als verlässlichen Akteur.
3) Schutz der Glaubwürdigkeit nach innen und außen
Wer von den Vorteilen der Mitgliedschaft profitiert, muss auch die Pflichten der Mitgliedschaft anerkennen. Dazu gehört, gemeinsame Entscheidungen nicht systematisch zu unterlaufen.
Ein häufiger Einwand – und warum er nicht überzeugt
Ein oft vorgebrachtes Argument lautet: Eine harte Anwendung von Artikel 7 würde die EU weiter spalten. Das Risiko ist real. Aber das Gegenteil ist ebenfalls riskant: Wenn die EU aus Angst vor Konflikten ihre eigenen Instrumente nicht nutzt, normalisiert sie die Erosion ihrer Regeln.
Ein Rechtsinstrument wird nicht dadurch europäisch, dass es existiert – sondern dadurch, dass es im Ernstfall anwendbar bleibt.
Fazit
Artikel 7 EUV ist kein politisches Tabu und kein „nukleares Fantasieinstrument“, sondern geltendes Recht. Er ist für Ausnahmesituationen geschaffen worden, in denen die Union ihre Werte und ihre Funktionsfähigkeit zugleich schützen muss. Der Entzug von Stimmrechten gegenüber Ungarn wäre rechtlich nicht wegen eines einzelnen Ukraine-Vetos möglich, wohl aber im Rahmen des Artikel-7-Verfahrens, wenn die hohen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob Artikel 7 politisch unbequem ist.
Die entscheidende Frage ist, ob die EU bereit ist, ihre eigene Rechtsordnung auch dann ernst zu nehmen, wenn es politisch schwierig wird.