In einer Zeit, in der die Digitalisierung und Vernetzung immer mehr an Bedeutung gewinnen, steht das Interesse der Verbraucher, der freien Endgerätewahl dem Grundsatz und der Ausgestaltung nach immer wieder im Mittelpunkt intensiver Debatten. Die Bundesnetzagentur hat zum Thema eine aktuelle Anhörung gestartet: „Stellungnahme nach § 73 Absatz 2 Satz 3 TKG zur Mitteilung Nr. 118/2023 der BNetzA „Veröffentlichung eines Antrages auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 73 Absatz 2 TKG zur Abänderung des Netzabschlusspunktes für Passive Optische Glasfasernetze“ (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/artikel.html). Hintergrund ist, dass zahlreiche TK- Verbände eine Abänderung des Netzabschlusspunktes für passive FTTH-Glasfasernetze begehren.
Meine Position dazu:
In einer Zeit, in der die Digitalisierung und Vernetzung immer mehr an Bedeutung gewinnen, steht das Interesse der Verbraucher, der freien Endgerätewahl dem Grundsatz und der Ausgestaltung nach immer wieder im Mittelpunkt intensiver Debatten. Die seit 2016 im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankerte sogenannte Routerfreiheit sollte hierfür grundlegende Festlegungen treffen. Es sollten Lösungen gefunden werden, die sowohl die tatsächlich notwendigen technischen Anforderungen als auch die Rechte und Bedürfnisse der Verbraucher und berücksichtigen. Ein offener Endgerätemarkt sollte weiterhin gewährleistet werden.
Die Freiheit, ein eigenes Endgerät zu wählen, ist nicht nur ein Zeichen von Verbrauchersouveränität, sondern auch ein Ausdruck technologischer Fortschritte und Innovation. Ein offener Markt, in dem Verbraucher die Freiheit haben, ihre eigenen Geräte zu wählen, fördert den Wettbewerb. Dies führt zu technologischen Fortschritten, besseren Preisen und einer größeren Auswahl für die Verbraucher. Dies ist von besonderer Bedeutung, da in absehbarer Zeit die Glasfaser die weit vorherrschende Anschlusstechnologie auch in Deutschland sein wird-
Moderne Glasfaserrouter sind so konzipiert, dass sie das notwendige ONT integrieren. Dies bietet sowohl Platz- als auch Energieeinsparungen und stellt eine effiziente Lösung dar. Verbraucher haben ein wachsendes Interesse daran, ihre Netzwerke selbst zu gestalten, um beispielsweise Gastzugänge einzurichten oder Smart-Home-Anwendungen zu integrieren. Technisch gesehen gibt es keine Gründe, die gegen einen eigenen Glasfaser-Router sprechen. Das zeigen auch die praktischen Erfahrungen mit der Routerfreiheit – explizit auch an Glasfaseranschlüssen – der letzten Jahre.
Die Bedenken der Netzbetreiber hinsichtlich Störungen und Sicherheitsproblemen bei der Verwendung eigener Geräte basieren auf Annahmen, die empirisch nicht belegt sind. Es ist wichtig, dass solche Bedenken auf soliden Analysen und nicht auf Vermutungen beruhen. Die Entscheidung, wo ein Router platziert wird, sollte in den Händen des Verbrauchers liegen. Ob im Keller oder im Wohnzimmer, es ist ihre Entscheidung und ihre Freiheit. Es ist zu beachten, dass die Verbraucherzentralen und andere Experten die Argumente der Netzbetreiber in Frage stellen und die freie Routerwahl für die Verbraucher auch bei Glasfaser empfehlen. Die Netzbetreiber argumentieren, dass sie den Zugang nur am optischen Netzabschluss (ONT) anbieten würden, um die Netze vor störenden Netzabschlussgeräten zu schützen. Diese Argumentation wird jedoch durch den Mangel an konkreten Störungsfällen in Frage gestellt. Außerdem ist fraglich, ob etwaige Einzelfälle die generelle Ausnahme der gesamten Glasfasertechnologie vom passiven Netzabschlusspunkt rechtfertigt.
Man könnte vermuten, dass die Motivation der Netzbetreiber möglicherweise finanzieller Natur ist, da sie weiterhin Miete für ihre eigenen Modem-Router-Kombinationen als Geschäftsmodell vermarkten wollen. Dies entspricht aber nicht dem Kernauftrag eines TK- Netzbetreibers ist. Zumindest braucht dieses Geschäftsmodell keinen marktverzerrenden Schutz durch eine spezifische TK- Regulierungsmaßnahme. Die Routerfreiheit ist ein zentrales Element der Verbrauchersouveränität und der technologischen Fortschrittes und hat sich bisher bewährt. Im Sinne einer technologieneutralen Regulierung zum § 73 Abs. 1 TKG sind generelle Einschränkungen der Routerfreiheit inakzeptabel.